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BVerwG, 24.02.2000 - 8 B 306.99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutnung einer Rechtssache - Verpflichtung zur Rückgabe von Bodenreformgrundstücken nach den Besitzwechselverordnungen von 1951 und 1975 - Charakter der Durchführung der Bodenreform
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 14.07.1999 - 1 K 1850/98
- BVerwG, 24.02.2000 - 8 B 306.99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.06.1996 - 7 C 8.95
Restitution von Bodenreformland als Eigentum
Auszug aus BVerwG, 24.02.2000 - 8 B 306.99
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 8.95 - BVerwGE 101, 287 ) die dem Bodenreformeigentum innewohnende Belastung nicht erst aus den Regelungen der verschiedenen Besitzwechselverordnungen, sondern bereits aus dem "Ziel der Bodenreform, den 'feudal-junkerlichen Großgrundbesitz' zu beseitigen und durch Schaffung neuer Bauernwirtschaften den Übergang zu einer sozialistischen Bodenwirtschaft einzuleiten", und den sich folglich "aus den Bodenreformverordnungen vom September 1945" ergebenden Verfügungsbeschränkungen und personenbezogenen Bindungen abgeleitet (Beschluß vom 7. Februar 2000 - BVerwG 8 B 24.00 -). - BVerwG, 07.02.2000 - 8 B 24.00
Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Ansprüche …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2000 - 8 B 306.99
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 8.95 - BVerwGE 101, 287 ) die dem Bodenreformeigentum innewohnende Belastung nicht erst aus den Regelungen der verschiedenen Besitzwechselverordnungen, sondern bereits aus dem "Ziel der Bodenreform, den 'feudal-junkerlichen Großgrundbesitz' zu beseitigen und durch Schaffung neuer Bauernwirtschaften den Übergang zu einer sozialistischen Bodenwirtschaft einzuleiten", und den sich folglich "aus den Bodenreformverordnungen vom September 1945" ergebenden Verfügungsbeschränkungen und personenbezogenen Bindungen abgeleitet (Beschluß vom 7. Februar 2000 - BVerwG 8 B 24.00 -).